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Tätigkeit eines Opferanwalts und Aufgabe einer Opferhilfe-Einrichtung

Wenn Sie die Definition des Wortes Opfer einmal nachschlagen, so kommen Sie auf jemanden, der durch jemanden oder etwas umkommt, Schaden erleidet.

Diese kurze Definition sagt schon aus, dass ein Mensch in eine Ausnahmesituation hineingerät, die er so nicht kennt und die ihn in der Regel überrennt und ihn in vielen Fällen sogar hilflos bzw. handlungsunfähig macht. Gleichzeitig muss dieser Mensch, also das Opfer, in zunächst ungewohnten Feldern und Umgebungen Handlungen vollbringen, sich mit Menschen oder Behörden auseinandersetzen, sich zum Teil in für ihn unschöne Situationen hineinbegeben. Ich denke gerade hier beispielsweise an gynäkologische Untersuchungen bei Opfern von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung. Dieser Mensch wendet sich dann unter Umständen an eine Opferschutzorganisation, um kompetente Hilfe für seine Ausnahmesituation zu erhalten.

Und damit liegt die Frage auf dem Tisch: „Was ist eine gute Organisation, wie kann man sie erkennen, was zeichnet sie aus?“ Ich rede hier bewusst nicht als Mitglied einer Organisation, die ja eine unter vielen ist. Ich rede vielmehr als einer, der immer wieder als Mandanten Menschen kennenlernt, die aufgrund von sehr unterschiedlichen Begegnungen mit Opferschutzorgani-sationen zu mir gelangt sind und von ihren individuellen Erlebnissen bei den ver-schiedenen Organisation berichtet haben. Woran also erkennt man eine gute Organisation? Erkennt man sie daran, dass sie Luftballons oder Kugelschreiber verteilen, dass sie einen großen Verwaltungsapparat haben, dass sie sich werbewirksam in der Öffentlichkeit platzieren? - Sicherlich nicht!

Eine gute Organisation erkennt man daran, dass sie für das Opfer tätig ist, d. h. erreichbar ist, wenn das Opfer sie benötigt. Dazu gehört möglichst eine 24-stündige Rufbereitschaft, zumindest aber die Sicherheit, dass das Opfer umgehend zurückgerufen wird, wenn es auf den Anrufbeantworter der Organisation spricht. Neudeutsch ausgedrückt, muss also die „Response-Zeit“ stimmen. Was dann kommt, ist die Verlässlichkeit der Organisation, quasi ein Versprechen, dem Opfer zur Seite zu stehen und zu helfen. Dazu gehört eine erste Beratung, in aktuellen Fällen die Bereitschaft, das Opfer auf den Wegen durch die Instanzen und Institutionen zu begleiten, wobei ich begleiten wirklich im Sinne von persönlicher, tatsächlicher Begleitung verstehe, nicht nur per Telefon. Die Organisation muss folglich eine Art Krückstock sein, auf den sich das Opfer stützen kann, wenn es sich in unbekanntem Terrain zurechtfinden muss. Auch muß sie mit kompetenten Menschen verschiedener Berufe zusammenarbeiten, an diese vermitteln. Ich denke an den Kontakt beispielsweise zu Psychologen und Psychatern, Traumaspezialisten, Anwälten, Helfern für die Erstellung von OEG Anträgen etc. Opferhilfe bedeutet also: die Garantie des sich Verlassen könnens.

Und damit kommen wir schon zum dem Opferanwalt. Was soll dieser leisten, was ist ein Opferanwalt? Den geschützten Begriff Opferanwalt gibt es nicht, ebensowenig den Begriff Fachanwalt für Opferrecht. Tatsächlich gibt es auch sehr wenige Anwälte in Deutschland, die sich wie ich ausschließlich dem Opferrecht verschrieben haben. Dies liegt zum einen daran, dass sich viele Anwälte nicht permanent mit Opfern beschäftigen wollen, sie es psychisch nicht verkraften oder sich lukrativere Tätigkeitsbereiche aussuchen. Ein Marburger Kollege, der Strafverteidigung betreibt, hat unlängst in einer Referendar-Ausbildungsgruppe gesagt: „Opferanwalt wäre nichts für mich, da habe ich ja immer heulende Menschen vor mir sitzen.“ Sie haben zwar nicht immer weinende Menschen vor sich, aber immer Menschen, die, wie bereits ausgeführt, sich in einer Notlage befinden und auch hier wieder wissen müssen, dass sie sich auf ihren Anwalt verlassen können und dass dieser ihnen zur Seite steht. Auch hier erlebe ich immer wieder Fälle von Mandanten, die zwar Anwälte haben, die sich als Opferanwalt gerieren, aber das Opfer in wichtigen Momenten nicht zurückrufen, nicht erreichbar sind, schlicht sich nicht bedingungslos an die Seite des Opfers stellen. Schauen Sie doch einmal, wieviele Anwälte freiwillig ihre Handy-Nr. preisgeben oder auch auf ihrer Homepage mitteilen, dass sie sieben Tage in der Woche, sollte es erforderlich sein, für den Mandanten erreichbar sind. Hier, denke ich, trennt sich schon die Spreu vom Weizen.

Die Ausführungen zeigen, dass der Opferanwalt nicht nur Anwalt, sondern auch Psychologe sein muss, d. h. dem Opfer psychisch auch zur Seite stehen sollte. Dies ist in vielen Bereichen sehr schwer und verlangt Fingerspitzengefühl, da Sie ja auch mit sehr unterschiedlichen Opfertypen zu tun haben, sei es von der Tat, sei es von der Psyche des Opfers. Ein Opfer einer Vergewaltigung ist sicher anders zu behandeln, als ein Opfer eines Stalkers. Aus der neurologischen Forschung wissen wir weiterhin, dass Menschen Traumata und Negativ-Erlebnisse unterschiedlich aufgrund von neurologischen Prädispositionen verarbeiten können. All dies muss im Kontakt mit dem Opfer bedacht werden und auch beinhaltet werden. Nun zum juristischen Teil der Tätigkeit eines Opferanwalts. Was kann dieser für ein Opfer tun? Die Arbeit des Anwalts gliedert sich in zwei Sektionen, nämlich in den strafrecht-lichen und zivilrechtlichen Wirkungsbereich.

Der strafrechtliche Bereich dient dazu, die Straftaten des Täters gegen das Opfer zu sühnen, während es im zivilrechtlichen Verfahren darum geht, dem Opfer Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erstreiten.

Ein weiterer Teil des zivilrechtlichen Bereichs liegt in Fällen des Gewaltschutzgesetzes - dazu aber später. Beide Aufgabenbereiche gehen bisweilen Hand in Hand, nämlich dann, wenn es um das später noch zu erörternde Adhäsionsverfahren geht.

Wie entsteht nun der Kontakt zwischen Opfer und Anwalt? Das Opfer kommt, zumeist auf Empfehlung von Opferschutzorganisationen oder entsprechenden Listen bei Anwaltskammer oder Polizei zu dem Anwalt. Oft findet das Opfer auch den Anwalt über gezielte Suche im Internet. Zunächst wendet sich das Opfer an den Anwalt, der in einem polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für das Opfer parteilich tätig wird. Das beginnt mit der Akteneinsicht, der Besprechung, gegebenenfalls zusätzlicher Stellungnahmen seitens des Opfers, später dann das eigentliche Verfahren vor Gericht. Für das Vorverfahren, d. h. das Verfahren vor der Verhandlung vor Gericht, kann sich der Anwalt unter bestimmten Bereichen dem Opfer beiordnen lassen (406 g StPO, seit 1.1.2016 § 406h StPO), er wird dann unter Umständen sogar kostenlos für das Opfer tätig, sei es aufgrund der Straftat, um die es geht, sei es bei finanzieller Schlechtstellung des Opfers im Wege der Prozesskostenhilfe. Wann und wie ein Anwalt beigeordnet wird bzw. auch später in dem Verfahren vor dem Gericht quasi als Staatsanwalt mit auftreten kann, richtet sich nach den Regeln der sogenannten Nebenklage, § 395 StPO. In dieser Vorschrift finden Sie bestimmte Straftaten, die die Möglichkeit des Anschlusses als Nebenkläger dem Opfer ermöglichen, damit auch die Möglichkeit der Beiordnung, als da wären: - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Mord und Totschlag - Aussetzung - Fahrlässige Tötung - Körperverletzung in allen Variationen - Misshandlung Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie - Menschenhandel - Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (insbesondere häusliche Gewalt) Aber auch bei Beleidigung, fahrlässiger Körperverletzung und bestimmten Formen von Diebstahl ist die Möglichkeit der Nebenklage gegeben, wenn „ dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung des Interesses des Opfers“ geboten erscheint. Mit dieser Nebenklage hat das Opfer dann über seinen Anwalt (zwar geht es auch ohne diesen, es erscheint aber aus dem Sichtpunkt der Waffengleichheit immer besser, einen Anwalt zu wählen) dann erheblich mehr Möglichkeiten, in den Strafprozess einzugreifen, als wenn es nur Zeuge wäre. Insbesondere kann das Opfer dann Beweisanträge stellen, quasi wie ein Staats-anwalt agieren, Zeugen vernehmen, aktiv in das Verfahren eingreifen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufung oder Revision, also die weiter-instanzliche Überprüfung des Urteils, beantragen. Auch ist die Entscheidung pro Anwalt für das Opfer ein Riesenvorteil, wenn es den Prozess nicht alleine durch-stehen muss, also beispielsweise bei seiner eigenen Zeugenvernehmung, die ja in der Regel erforderlich ist und umfangreich sein kann, den Anwalt als Beistand bei sich weiß.

Wir kommen damit wieder auf das oben verwendete Beispiel des Krückstocks, auf den sich das Opfer auch in dieser Situation stützen können muss. Auch darf nicht vergessen werden, dass die Beiordnung eines Anwalts der Waffengleichheit mit dem Täter dient: während die Staatsanwaltschaft ja neutral sein muss und in alle Richtungen ermitteln soll, hat der Täter seinen (Pflicht -) Verteidiger parteilich bei sich, der ihm helfen soll, das Strafverfahren möglichst unbehelligt zu überstehen. Diesem steht nun der Opferanwalt für das Opfer der Straftat gegenüber, eine sehr oft „interessante“ Konstellation. Die Hilfe des Opferanwalts benötigt das Opfer auch schon im Vorverfahren, nämlich dann, wenn Opferseite und Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Auffassungen sind. Immer wieder geschieht es, dass die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Täter sieht oder die Beweislage nach ihrer Meinung zu wacklig ist, wohingegen die Opferseite es genau anders sieht, also den Täter auch als Täter vor Gericht sehen will. Die Staatsanwaltschaft kann nunmehr sich weigern, die Anklage zu erheben, stattdessen das Verfahren einstellen. Hier hat nun der Opferanwalt die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Einstellung einzulegen, dh. die Einstellung überprüfen zu lassen. Sollte die Staatsanwaltschaft nach wie vor die Einstellung für richtig halten, gibt es dann noch die Möglichkeit der Klageerzwingung, ein höchst kompliziertes Verfahren, was auch in weniger als 3 % überhaupt zum positiven Ergebnis für die Opferseite führt. Ein kurzer Seitenhieb auf die Justiz: Klageerzwingung und auch Revision sind an so viele Formalien gebunden und mit so vielen Fallstricken versehen, als wolle die Justiz diese Instrumente zwar anbieten, sie aber nie positiv ausgehen lassen wollen. Damit kommen wir zum zivilrechtlichen Bereich der Tätigkeit des Anwalts. Hier geht es darum, für das Opfer Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen zu erwirken oder auch – was ganz wichtig ist – eine Feststellung durch das Gericht aussprechen zu lassen, dass auch zukünftige Schäden, die durch die Tat entstanden sind, seitens des Täters zu bezahlen sind. Sehr oft weiß man ja nicht, welche Spätschäden durch traumatisierende Erlebnisse einer Straftat eintreten. Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten vorzugehen: Die eine ist, wie bereits oben angesprochen, die Verfolgung dieser Ansprüche im Strafverfahren, die andere ist, ein völlig separates zivilrechtliches Verfahren vor den Zivilgerichten anzustrengen.

Der bequemere Weg, sofern möglich, ist der der Verfolgung dieser Ansprüche im Strafverfahren. Dies geschieht dann durch das sogenannte Adhäsionsverfahren, auf das hier nun eingegangen werden soll. Dieses Verfahren ist in der StPO, also in der Strafprozessordnung geregelt (403 bis 406 c) und ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, seine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter bereits im laufenden Strafverfahren geltend zu machen. Auch wenn es dieses Instrument schon mehr als 70 Jahre in der StPO gibt, so ist es erst vor wenigen Jahren durch das Opferrechts-Reformgesetz zu größerer Bedeutung gekommen, wird aber vielfach seitens der Anwälte nicht oder unzureichend betrieben. So wurden in den letzten Jahren 2008 bis 2010 an den hessischen Amtsgerichten im Durchschnitt nur 0,0015 % der erledigten Straf-prozesse mit Adhäsionsverfahren abgeschlossen. An den hessischen Landgerichten waren es in diesen drei Jahren im Durchschnitt 0,026 % ( Kleine Anfrage der Abg. Heinz, Honka, Klein (Freigericht), Pentz, Wallmann (CDU) vom 18.01.2011 betreffend Adhäsionsverfahren in Hessen ).Sicherlich auch wieder ein Argument, sich des Spezialisten in Form eines Opferanwalts zu bedienen. Ausgelöst werden kann dieses Verfahren durch den Verletzten, also das Opfer, oder dessen Erben. Auch muss das Strafverfahren noch laufen, wobei das Adhäsions-verfahren auch unabhängig von einem Nebenklageverfahren angestoßen werden kann. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, bzw. kommt es nur zu einer Verurteilung im schriftlichen Verfahren im Wege des Strafbefehls, so kommt das Adhäsions-verfahren nicht zum tragen. Für dieses Verfahren, wie auch für die Geltendmachung dieser Ansprüche außerhalb des Adhäsionsverfahrens, kann das Opfer stets Prozesskostenhilfe beantragen, wenn es die Voraussetzungen erfüllt.

Ein weiteres, immer mehr an Bedeutung gewinnendes Feld ist das der Fälle nach dem Gewaltschutzgesetz. Dieses relativ neue Gesetz regelt Fälle wie die der häuslichen Gewalt und des Nachstellens im weiteren Sinne. Die Verfahren laufen nicht vor den normalen Zivilgerichten, sondern sind den Familiengerichten zugewiesen. Sie betreffen Fälle, in denen es zwischen zusammenlebenden Paaren zu Gewalttaten kommt, Menschen durch Dritte über die Maßen belästigt, gestört und auch in ihrem normalen Leben beeinträchtigt werden. Fälle aus diesen Bereichen sind im meinem Büro auch gut vertreten, sind aber sehr schwierig abzuarbeiten, da sie vielfach mit geistig gestörten Tätern zu tun haben. Auch transferieren sich hier oft die Aggressionen der Täter auf den Anwalt. Bedrohungen, Störungen, Telefonterror sind da fast an der Tagesordnung. Für Interessierte sei auf meinen auf der Homepage veröffentlichen Vortag über „ häusliche Gewalt „ hingewiesen.

Aus den Schilderungen können Sie sehen, dass ein Opferanwalt doch ein weites und spannendes Spektrum im Sinne des Opferschutzes und der Unterstützung des Opfers leisten kann. Ein bisschen Idealismus, so denke ich, gehört dazu. Auf der anderen Seite ist es ein sehr interessanter Tätigkeitsbereich, der einem auch das Gefühl gibt, etwas Gutes bewirken zu können. Dies erlebe ich, bzw. erlebte ich gerade in Fällen von Sexualdelikten, aber auch bei der Unterstützung von der Geltendmachung bei Altopfern, sei es gegen Kirchen oder auch den spektakulären Fällen der Odenwaldschule.

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