Noch eine Bemerkung zu Verfahren rund um Schulen und Kirchen
Seit Anfang des Jahres 2010 ist Dr. Thorsten Kahl mit einer Vielzahl von Alt- Opfern befasst, die in Schulen ( so auch Odenwaldschule ), aber auch in kirchlichen und weltlichen Institutionen missbraucht wurden.
Daß diese Fälle endlich an die Öffentlichkeit gelangen, ist einigen wenigen Vorkämpfern zu verdanken. Dr. Thorsten Kahl hat die Ehre, zwei von Ihnen zu seinen Mandanten zu zählen.
Sie sind die Protagonisten, die es durch hohen Einsatz geschafft haben, die Mißbräuche an der Odenwaldschule aufzudecken. Es macht betroffen, festzustellen, wie stark traumatisiert diese Menschen sind, auch wenn die Taten Jahrzehnte zurückliegen.
Wußte Dr. Thorsten Kahl früher nur durch die Literatur über Spätfolgen, so erlebt er diese nunmehr selbst und hautnah bei seinen Mandanten.
Zitat Dr. Thorsten Kahl: "Ich kannte das Leid und die Probleme meiner "normalen " Mandanten und wußte, wie sehr sie durch die Taten geprägt werden. Aber nunmehr kann ich den Leidensweg über Jahrzehnte verfolgen, sehe, wie viele aus dem normalen Leben herauskatapultiert wurden, nie Fuß in Beziehungen, im Berufsleben fassen konnten und all das nur, weil irgendein Mensch sich dazu berechtigt sah, seinen Perversionen folgend andere Menschen, Kinder und Jungendliche zu mißbrauchen."
Den Opfern muß geholfen werden, wenn sie schon nicht vor den unermeßlichen Spätschäden geschützt werden können! Leider ist immer wieder festzustellen, wie sehr sie durch die Institutionen vertröstet werden, hingehalten werden. Es werden großzügig Mitleidsworte verteilt, aber nie freiwillig finanzielle Ausgleichszahlungen, die angesichts der Lebensbeeinträchtigungen und der hohen psychologischen Behandlungskosten so bitter nötig wären.
Dabei helfen zivilrechtliche - und strafrechtliche Verjährungsfristen den Tätern und hindern die Opfer an der Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche und der strafrechtlichen Sanktionierung der Taten. Aus diesem Grund muß das geltende Verjährungsrecht fallen! Wie in anderen Ländern dürfen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung keiner Verjährung unterworfen sein, die die Opfer von der Geltendmachung von Schmerzensgeld - und Schadensersatzforderungen abhalten, aber auch die Täter vor Strafverfahren und Verurteilungen schützen.