Verjährung bei Sexualstraftaten
Die jetzige Änderung, dass der Verjährungsbeginn bei Sexualdelikten von 18 auf 21 Jahr hochgesetzt wurde, ist ein Tropfen auf den heißen Stein.
Letztendlich gelten die kurzen Verjährungsfristen von 10 Jahren ab dann, lediglich bei der Vergewaltigung sind es 20 Jahre. Immerhin aber hat der BGH nunmehr in einer sehr wichtigen Entscheidung ausgeführt, daß bei traumatisierten Opfern, die erst später - zB. durch Therapie - überhaupt wieder Kenntnis von einer zurückliegenden Vergewaltigung erlangen, doch noch unter bestimmten Bedingungen Ansprüche gegen die Täter stellen können. Hier konnte ich bereits mehrfach für lange zurückliegende Vergewaltigungen Zahlungen für die Opfer durchsetzen.
Auch eine weitere Entscheidung des BGH ist von Interesse für Betroffene: erstmals wurden deutlichst höhere Schmerzensgeldansprüche ausgeurteilt! Begrüßenswert ist auch die dann in 2013 erfolgte Änderung der Verjährungsverlängerung für Vergewaltigungsopfer bezüglich deren Geltendmachung von Schmerzesgeld von 3 auf 30 Jahre ab dem 21 Lebensjahr. Der Gesetzgeber ist also viel opferfreundlicher bei der Geltendmachung materieller Ansprüche gegen den Täter, scheut aber die entsprechende Verlängerung bei strafrechtlichen Verfolgungen. Wieso? Die Begründung " Rechtsfriede " hat für mich einen schalen Beigeschmack, dient eher der Belastungsreduktion bei Staatsanwaltschaft und Gerichten!