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Das Problem mit der sexuellen Beleidigung und Nötigung / Änderung seit Sommer 2016

Nicht erst seit den Sylvestervorfällen in Köln ist Busengrapschen oder Poklatschen ein Dauerthema. Die Frauen bei Karnevalsumzügen können ein Lied davon singen, dazu braucht es auch keine Ausländer! Auch das Spannen in öffentlichen Bädern ist ein altbekanntes Problem.

Was nun ist dieses Verhalten der Männer strafrechtlich? Die kurze, wie frustrierende Antwort ist in der Regel "nichts".

In solchen, wie auch zahlreichen anderen Fällen sexueller Handlungen oder sexueller Anspielungen / Belästigungen, sind oftmals die Straftatbestände des Sexualrechts wie z.B. eine sexuelle Nötigung nicht erreicht, sei es weil keine Nötigungshandlung im Spiel ist oder weil die sexuelle Handlung einfach noch nicht den für die Erfüllung einer Strafbarkeit nötige Intensität erreicht hat. Zu einer Nötigung ist nämlich erforderlich, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, diese also zu einem Tun oder Unterlassen einer Handlung bringt. Dies aber ist in den hier besprochenen Fällen nie der Fall.

Weiter muss die sexuelle Handlung nach dem Willen des Gesetzgebers eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Dies deshalb, weil der Begriff der sexuellen Handlung so weit gefasst ist, dass jede denkbare auf das Geschlecht bezogene Handlung (selbst das charmante Nachpfeifen einer Frau) schon unter den Begriff der sexuellen Handlung fällt.

Deshalb liegt eine Beleidigung (– auf sexueller Grundlage, die es so übrigens im Gesetz nicht gibt) nach gefestigter Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung zum Ausdruck bringt (und dies subjektiv auch zum Ausdruck bringen möchte), dass der / die Betroffene einen seine / ihre Ehre mindernden Mangel aufweist. Anders ausgedrückt : § 185 StGB setzt Diffamierung, nicht Anerkennung oder gezeigte Bewunderung voraus oder im juristischen Deutsch: es muß eine Kundgabe der Nicht- oder Mißachtung gewollt sein.

Dieses Ergebnis kann nach unserer Auffassung nicht weiter Bestand haben, muß reformiert werden. Wir sind der Ansicht, dass jedem Menschen eine Schutz- oder Eigensphäre zu zuzubilligen ist, in die kein Dritter unbefugt eindringen darf. Dies bedeutet, dass keine Frau, gleich was sie anhat oder wo sie sich aufhält, angefasst oder verbal „beleidigt „werden darf. Die Gegenargumente, das Strafrecht würde so ausufern, sind nach unserer Auffassung nicht haltbar. Letztendlich steht bereits im Grundgesetz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Und wer glaubt allen Ernstes, dass hier in solchen Fällen nicht die Würde verletzt wird?

 

Nun endlich im Sommer 2016 hat der Gestzgeber die entsprechenden Schritte eingeleitet und neue Tatbestände der Beleidigung geschaffen. Diese werden nach der Ratifizierung durch den Bundesrat im Herbst Gesetz. Dies läßt hoffen!

 

 

Rechtsanwälte Dr. Kahl + Dr. Koch + Metz
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