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Vortrag zum Tag des Kriminalitäts-Opfers Polizeipräsidium Frankfurt, 22.03.2011

Kinderschutz und Strafverfolgung - ein Spagat?

In der Mitte des 20. Jahrhunderts hatten wir in Marburg einen Professor, der für seine skurrilen Einfälle und Vorlesungen fachübergreifend bekannt war. Sollten Sie einmal das Faksimile-Buch „Verrückte Strafrechtsfälle“ von Karl-Alfred Hall in die Hände bekommen, so gönnen Sie es sich. Es ist auch für Nichtjuristen lesenswert!

Dieser Professor hatte die Angewohnheit, bisweilen nachfolgend geschildertes Experiment durchzuführen: Während einer Strafrechtsvorlesung vor stets vollem Hause geht die Saaltür auf, eine Person rennt in den Vorlesungssaal, rennt durch die Hörsaalbankreihen hindurch, kommt runter zum Professor, zieht eine Pistole, erschießt den Professor mit lautem Knall und verschwindet anschließend durch die Eingangstür, während der Professor röchelnd dahinstirbt und auf den Boden fällt. Die Zuschauer, die dieses Experiment nicht kennen, sind geschockt, dann aber doch erleichtert, wenn der Professor wieder aufsteht und fragt, was die einzelnen Studenten gesehen hätten. Alle, die mit Zeugenaussagen zu tun haben, können sich das Ergebnis vorstellen: sämtliche Aussagen der Studenten gingen quer auseinander und durcheinander und waren somit der beste Beweis dafür, mit welcher Vorsicht man Zeugenaussagen bei Gericht genießen muss.

Sie alle kennen wahrscheinlich auch das Gefühl, als Sie das erste Mal zu einer Zeugenaussage bei Gericht selbst erschienen sind. Es ist schon ein wenig merkwürdig, so vor dem Hohen Gericht zu stehen. Viele haben Lampenfieber und Angst, sich zu verhaspeln oder falsch auszusagen. Umso mehr können Sie sich vorstellen, wie diese Situation für ein Kind sein muss, was zudem nicht nur Zeuge, sondern auch Opfer ist. Mit dieser Fragestellung wissen Sie, wohin ich - und damit mein Vortrag - tendieren werde. Insofern wird es keinen Spagat geben, wie mir in der Überschrift des Vortrags vorgegeben wurde. Es gibt für mich keinen Spagat, sondern eine eindeutige Aussage zugunsten der Zeugenaussage eines Kindes im Rahmen einer Video-Vernehmung

. Dabei soll nicht übersehen werden, dass nicht nur die Zeugen Rechte im Strafverfahren haben, sondern auch die möglichen Täter, die Ange-klagten, bei denen es auch um Vieles geht. Gestatten Sie mir jedoch den Zwischenruf, dass wir bei den Angeklagten über zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen reden, bei den doch meist als Opfer missbrauchten Zeugen über den lebenslangen Abbau und die Verarbeitung der traumatisierenden Ereignisse.

Meine Erfahrung aus der Odenwaldschule und den Folgen, die ich an Opfern heutzutage noch feststellen muss, bei denen die Straftaten mehr als 20 Jahre zurückliegen, bestätigt dies schockierend. Am 01.12.1998 ist in Deutschland das sogenannte Zeugenschutzgesetz in Kraft getreten, demzufolge nun die Möglichkeit besteht, die Aussagen kindlicher Opferzeugen über ein bei einem Ermittlungsrichter aufgezeichnetes Videoprotokoll in die Hauptverhandlung einzuführen. Gleichzeitig wurde die Simultanmöglichkeit Gesetz, d. h. die zeitgleiche Übertragung einer Vernehmung aus einem anderen Raum in die Hauptverhandlung.

Erstmalig haben wir in Deutschland bereits im Jahre 1995 diese Technologie eingeführt bzw. auch angewendet. Zwischen den Jahren 1993 und 1997 gab es drei spektakuläre Strafprozesse („Wormser Prozesse“) vor dem Landgericht Mainz über den Kindesmissbrauch im Rahmen eines Pornorings, bei dem es um rd. 25 Angeklagte ging. Der Prozess endete damals mit dem Freispruch aller Beteiligten. Die Vernehmung der Kinder wurde in einem separaten Raum durch den Vorsitzenden Richter durchgeführt und mittels Videoproduktion auf eine 2 x 2 m große Leinwand im Gerichtssaal übertragen. Rückfragen der Prozessbeteiligten erfolgten nicht direkt, sondern über Telefonleitung zu dem Vorsitzenden Richter. Dieser Prozess, wie auch die rechtlichen Grundlagen der Kindervernehmungen in England und Österreich, führten dann letztendlich zu dem drei Jahre später entstandenen Urgesetz. Ausgangspunkt für das Gesetz war die Erkenntnis der sogenannten zweiten Viktimisierung der Opfer, d. h. der Sekundärbelastung durch das Gerichtsverfahren und der dadurch einhergehenden neuerlichen Schäden, die das Kind zu erleiden hat. Dass diese Schädigungen schon lange bekannt waren, ergibt sich im übrigen aus dem 4. Strafrechtsreformgesetz zu Beginn der 70er Jahre, in dessen Beratungen bereits nach Möglichkeiten gesucht wurde, den schädigenden Einflüssen kindlicher und jugendlicher Zeugen entgegenwirken zu können. Lassen Sie mich zu den Schädigungen des Opfers einige Ausführungen tätigen, so wie sie durch vielfache Forschungsprojekte nachgewiesen worden sind. Kinder und Jugendliche leiden unter der langen Wartezeit zwischen Tat und Hauptverhandlung, der wiederholten Befragung verschiedener Personen, das die Verunsicherung steigernde Nachfragen und Plausibilisieren bei den Aussagen, schließlich unter der absoluten Unkenntnis über den Ablauf eines Prozesses, in dem sich die Kinder befinden. Vielfach scheinen Kinder sich wie bei Kafka „Der Prozess“ zu fühlen, wenn sie in der juristischen Maschinerie stecken und nicht wissen, wohin es geht und wie es weiter geht.

Lassen Sie mich die Schwierigkeit des Kindes mit einem typisch deutschen Vergleich darstellen. Stellen wir uns hierfür ein Fußball-Match vor, bei dem eine erfahrende Mannschaft aus erwachsenen Profi-Fußballern gegen eine Kindermannschaft antritt. Spinnen wir diesen Gedanken weiter und überlegen uns, wie und welches Schlachtfeld auf dem Fußballplatz entsteht, so können wir uns die Situation der Kinder bei Gericht vorstellen. Weder kennen die Kinder die Spielregeln, noch ist eine zumindest zahlenmäßige Gleichwertigkeit zwischen den Spielmannschaften gegeben. Das Kind nämlich steht in der Regel alleine da, maximal mit einem Anwalt als Zeugenbeistand. Dazu ein wörtliches Zitat aus einem Buch, das immerhin 20 Jahre alt ist. Bei Luise Hartig „Sexuelle Gewalterfahrungen von Mädchen“ gibt es folgendes Zitat auf Seite 166, das heute noch gleich gilt. „Also, ich war total verwirrt, total durcheinander und so. Ich hab‘ schon gar nichts mehr gesagt …. Auf jeden Fall, nun erklär‘ mal sechs Männern, das waren zwei Richter, ein Staatsanwalt, dann saßen noch andere Männer dabei, ne? Ein Verteidiger, und es saß keine einzige Frau dabei! Und dann sagte der Staatsanwalt: Sehen Sie nicht, dass Sie blockieren, ne? Und dann diese Fragen! Wissen Sie, wie tief er gespritzt hat, oder? Als hätte ich ein Zentimetermaß in mir. Oder „Wie lagen Sie denn?“ Oder „Wie hat er Sie gehalten?“ Oder „Was hatten Sie an?“ Oh, und ich war schon so fertig. Ich hatte voll den Heulkrampf, und da war ich schon schwanger.“

Wenn der Bundesgerichtshof vor Jahren schon dem Angeklagten eine Strafmilderung wegen langer Wartezeit bis zu Verhandlung und der damit verbundenen Unsicherheit eingeräumt hat, so muss diese Rücksichtnahme für Kinder erst recht gelten, die Opfer und nicht Täter sind. Wüssten die Kinder, wie lange ein Verfahren läuft, wüssten sie, was mit ihnen geschieht und würden sie nur ein- maximal zweimal vernommen werden, so wäre die Sekundär-Viktimisierung deutlich geringer. Ein wesentlicher Faktor für die Sekundär-Viktimisierung der Kinder ist auch das erneute Treffen auf den Täter bei Gericht. Auch dies ist eine absolute Negativ-Erfahrung für die Kinder, die durch Video-Aufnahmen vermieden werden kann. Entsprechende Untersuchungen ergeben darüber hinaus, dass das Kind in aller Regel eine völlig andere Situation in einem Gericht erwartet, was es in der Regel ja nur aus dem Fernsehen kennt. Auch überwiegt bei den Kindern die eigene Angst, der Aufgabe als Zeuge nicht gewachsen zu sein oder, auf typische deutsche Vorlieben umformuliert, die Kinderliga eines Dorfvereins soll die Fußball-Nationalmannschaft schlagen: eine absolute Unmöglichkeit.

Noch eine Bemerkung zu den Befindlichkeiten der Kinder nach der Hauptverhandlung, so wie sie sich aus empirischen Untersuchungen ergeben haben. Da herrscht eine enorme Angst bei den Kindern vor, Schuld daran zu sein, dass der Angeklagte bestraft wird, der daraus resultierenden Rache, Angst vor dem Angeklagten und schließlich die Angst, als Lügner beschuldigt und bestraft zu werden. Die Möglichkeit der Videovernehmung gibt es sowohl im Haupt-, als auch im Vorverfahren des Strafprozesses.

Wir wollen jetzt keinen Exkurs durch die StPO unternehmen, nur den Hinweis geben, dass Aufnahmen, die im Vorverfahren getätigt wurden, unter bestimmten Umständen auch im Hauptverfahren vorgespielt werden können, um die wiederholte traumatisierende Befragung in der Hauptverhandlung dem Kind zu ersparen. Allerdings führt § 255 a StPO aus, dass nur dann die Vernehmung, die vor der Hauptverhandlung durchgeführt wurde, in diese eingeführt werden darf, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken und diese auch durch einen Richter erstellt wurde. Weitere Ausnahmen sind zulässig, wenn der Zeuge i.S. § 251 nicht bei der Gerichtsverhandlung teilnehmen kann. Und nun kommen wir endlich doch zu einem Spagat, nämlich, wie weit Kinderschutz und Strafverfolgung bei Videovernehmungen zusammenpassen. Der Spagat könnte zum Nachteil des Kinderschutzes ausfallen, wenn verschiedene rechtsstaatliche Prinzipien zu nachhaltig tangiert bzw. verletzt sind. Nennen wir dazu als erstes den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, den wir ja im deutschen Strafprozess festgezurrt sehen. Durch die Verwendung von vorab aufgezeichneten Videos haben wir hier die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgebots, insbesondere weil die Richter sich ja auch durch den direkten Kontakt zu dem Zeugen in der Hauptverhandlung, dessen Sprechweise, Gestikulation und Inhaltsdarstellung, ein eigenes Bild erstellen sollen. Allerdings überwiegen doch die Vorteile einer solchen Video-Vernehmungssituation: So kann der Zeuge viel zeitnaher zu der Tat vernommen werden, als dies in einem zumeist viel später stattfindenden Prozess der Fall wäre. Damit aber ist die Aussage bei allen Problemen der Zeugenaussagen in jedem Fall aussagekräftiger und dezidierter, weil die Erinnerungen präsenter sind. Auch ist in der Videoaufnahme eine direkte Beobachtungsmöglichkeit der Ausdrucksweise und der Mimik des Kindes gewährleistet. Weiterhin ist es immer wieder möglich, weil immer wieder abspielbar, die Befragungstechnik des Richters sorgsam zu studieren. Ist diese suggestiv oder offen, entspricht sie den Regeln einer ordnungsgemäßen Kindervernehmung? Schließlich kann dem Kind so die neuerliche Vernehmung, gerade in der anfänglich geschilderten unheimlichen Umgebung eines Gerichtssaals, er-spart bleiben, wobei ich nicht verhehlen möchte, dass sich für mich persönlich bei Videoaufnahmen immer wieder eine gewisse Eindimensionalität aufdrängt, d. h. das eigentlich Plastische und Lebendige einer Auge-zu-Auge-Vernehmungs-situation geht schon ein wenig verloren. Allerdings ist dies ein geringer und hinzunehmender Nachteil im Interesse des Opfers.

Auch die Rechte des Angeklagten und dessen Anwalt auf Unmittelbarkeit werden nicht gravierend verletzt, da sie letztendlich bei der Vernehmung ja hatten mitwirken können. Sollten sich tatsächlich in der Hauptverhandlung neue gravierende Details ergeben, so ist eine erneute Vernehmung des Opfers innerhalb der Hauptverhandlung nach wie vor möglich, wobei dies dann die Ausnahme sein sollte. Somit wird das Unmittelbarkeitsprinzip nicht absolut, sondern nur relativ durchbrochen. Wird das Kind während der Hauptverhandlung in einem Nebenraum simultan vernommen, so ist das Unmittelbarkeitsprinzip in keiner Weise verletzt, wenn auch hier die von mir als Eindimensionalität bezeichnete besondere Situation der Video-Vernehmung bestehen bleibt. Hier kann klar festgestellt werden, dass die Simultanvernehmung kein Surrogat ist, wie die Zeugenaussage aus dem Ermittlungsverfahren, sondern eine zeitgleiche und damit keine berichtende Beweisaufnahme, die nahezu den gleichen Regeln wie eine Live-Vernehmung im Gerichtssaal folgt. § 247 a StPO drückt klar aus, dass die Konfrontation des besonders schutzbedürftigen Zeugen mit den in der Hauptverhandlung Anwesenden zu vermeiden ist. Übrigens muss hier der Zeuge nicht im Nebenzimmer sitzen, sondern kann sich theoretisch überall aufhalten. Auch werden die Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Fragemöglichkeit über den Vorsitzenden, wie bei Kindern generell, nicht eingeschränkt. Nicht übersehen werden darf jedoch das Problem für die jugendlichen Zeugen bei dieser Art der Vernehmung. Zwar werden sie nicht mit der Situation im Gerichtssaal konfrontiert, allerdings fehlt ihnen auch die vertrauensbildende Kontaktaufnahme zu einem direkten Gegenüber, wie es zwischen einfühlsamen Vorsitzenden Richtern und Zeugen in der Regel geschieht. Auch gibt es Untersuchungen aus Nordrhein-Westfalen, bei denen herausgekommen ist, dass sich geschädigte Kinder nicht unbedingt unbefangener bei solchen Simultan-Vernehmungen verhalten als im Gerichtssaal. Übrigens gab es auch einmal das bereits vorgestellte „Mainzer Modell“, das nie Gesetz wurde, demzufolge der Richter sich aus dem Sitzungssaal entfernte, um die Zeugeneinvernahme im separaten Raum mit dem Zeugen alleine durchzuführen. Es sprachen mehrere Punkte gegen ein solches Vorgehen, insbesondere, dass der den kindlichen Zeugen in einem separaten Raum vernehmende Richter gegebenenfalls über mehrere Stunden hinweg nicht in der Lage gewesen wäre, die Reaktion des im Gerichtssaal verbleibenden Angeklagten wahrzunehmen und zu bewerten. Auch wäre die Sitzungsleitung, die dem Vorsitzenden Richter obliegt, nicht mehr so ohne weiteres gegeben gewesen. Die Verhandlungsaufteilung mit einer weiteren Person, die denkbar wäre, hätte gerade bei angespannten Situationen wegen erforderlicher Abstimmung problematisch werden können.

Nachdem wir damit festgestellt haben, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Strafprozessordnung nicht nennenswert tangiert ist, haben wir als nächstes Erfordernis den Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist in einer Vielzahl von Normen immer wieder aufgeführt und hat zum Inhalt, Transparenz und aktive Öffentlichkeit im Gerichtssaal zu gewährleisten. Nur was mündlich erörtert wird, soll gelten.Nach allgemeiner Meinung wird dieses Gebot durch Video-Aufnahmen nicht verletzt. Zum einen erst recht nicht bei Simultan-Vernehmungen, da diese ja „live“ stattfinden. Auch bei aufgezeichneten Video-Vernehmungen kann in der Hauptverhandlung dem gesprochenen Wort gefolgt werden, also auch hier ist die Mündlichkeit gegeben. Ein bereits schon angesprochener Punkt, der sicherlich einen Knackpunkt darstellt, ist der Grundgedanke der „richterlichen Beweiswürdigung“. Sie wissen ja, dass § 261 StPO – endlich mal ein kurzer und verständlicher Paragraph der StPO – ausführt: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Hier wird nun vielfach eingewendet, dass die von mir als Eindimensionalität bezeichnete Problematik bei Videovernehmungen zu einer emotionalen Distanz zwischen Zeugen und Verfahrensbeteiligten führen würde und so auch die Intensität der sinnlichen Wahrnehmung beeinträchtigt wäre. Hier ist wieder der Spagat der Überschrift dieses Vortrags. Natürlich ist dies richtig und natürlich gibt es das Problem der Eindimensionalität. Allerdings ist es – und das weiß ich aus eigener Erfahrung sehr genau – doch möglich, das non-verbale Verhalten des kindlichen Zeugens zu beobachten. Auf dem Bildschirm kann ich ohne Weiteres sehen, wie sich das Kind verhält, wie es sich windet, welche subtilen Körpersprache-Symboliken während der Vernehmung entstehen, wie Blickrichtung, Blick und Gestik funktionieren. Wenn eine gute Video-Aufnahme erstellt wird, so ist dies alles sichtbar. Also muss sich der § 261 StPO eher gegen eine schlechte Video-Qualität, denn auf eine Video-Aufnahme überhaupt beziehen. Der letzte Punkt ist schließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Konfrontation des Angeklagten und Verteidigers mit dem jugendlichen Zeugen, deren Fragerecht. Hier wird sicherlich das Prinzip des „fair trial“ verletzt, wie es sich beispielsweise aus Artikel 20, Abs. 3 unseres Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Dort ist nämlich das Recht verbrieft, sich gegenüber allen belastenden Angaben direkt zu äußern, ferner dem Belastungszeugen konfrontativ gegenüberzutreten und das entsprechende Fragerecht auszuüben. Wird eine vorab aufgezeichnete Vernehmung im Verfahren vorgeführt, so ist sicherlich dieses Grundrecht des Angeklagten verletzt. Allerdings ist ständige Auffassung, dass dieses Recht dem Schutz des Opfers gegenüber zurückzutreten hat, da sich letztendlich der Angeklagte im Vorverfahren bereits mit den Aussagen des Kindes gemeinsam mit seinem Verteidiger auseinandersetzen kann. Bei der Videovernehmung während der Hauptverhandlung ist das „fair trial“-Prinzip sicherlich in keiner Weise tangiert, da hier ja nach wie vor der Angeklagte über den Vorsitzenden Richter den jugendlichen Zeugen befragen kann. Schließlich wird auch der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens nicht ernsthaft beeinträchtigt, da – soweit nicht ernsthafte Zeugenschutzinteressen den Ausschluss der Öffentlichkeit bedingen – die Zuschauer den Video-Aufnahmen im Gerichtssaal folgen können.

Meine Ausführungen haben ergeben, dass es sicherlich Reibungspunkte gibt, bei denen zwischen Opfer- und Täterschutz Konflikte entstehen. Ich meine aber, dass der Opferschutz mit guten Argumenten überwiegt, da ja keine ernsthaften Beeinträchtigungen für den Angeklagten entstehen. Generell bin ich der Auffassung, dass wir im Interesse des Kinderschutzes nicht um die Verwendung von Videos herumkommen dürfen. Dabei halte ich es für sinnvoll, möglichst sämtliche polizeilichen Vernehmungen von Kindern bereits zu videoisieren, sofern geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind. Besitzen die Gerichte nämlich entsprechende Videos, so kann durchaus in bestimmten Fällen zum Schutz des Opfers auf eine erneute Vernehmung während der Verhandlung verzichtet werden, insbesondere, wenn eine erneute Vernehmung für das Kind psychische oder physische Schäden bedeuten würde. Leider werden gemäß der mir kenntlichen Statistiken nach wie vor viel zu wenige polizeiliche Video-Aufnahmen getätigt. Auch die Video-Aufnahmen durch Ermittlungsrichter gibt es viel zu selten. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass Staatsanwaltschaften dieses Mittel nicht oft genug in Anspruch nehmen, da sie vielfach von der Fragetechnik der Ermittlungsrichter selbst nicht überzeugt sind bzw. diese sich nicht durch Video überprüfbar darstellen wollen. Tatsächlich sind es nämlich Polizisten, die die besseren Vernehmungen durchführen, weil sie entsprechend geschult sind und auch entsprechende Erfahrungen haben. Ich beende meinen Vortrag mit dem Appell an die Polizei und Justiz, im Interesse des Opferschutzes und der Möglichkeit der Vermeidung von späteren Mehrfachvernehmungen, verstärkt auf die Möglichkeit der Videovernehmung zuzugreifen.

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