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Vortrag im Rahmen einer Themenwoche der Hochschule Rhein Main zu der Häuslichen Gewalt November 2021

Häusliche Gewalt ist ein weltweit bestehendes und sich vervielfachendes Problem, das sogar dazu führte, dass eine junge Frau unlängst ein Handzeichen entwickelt und propagiert hat, um in Bedrohungsfällen andere Personen auf sich aufmerksam zu machen.

Mitte November 2021 wurde ein junges Mädchen in den USA entführt. Es gelang ihr, aus dem Auto heraus dieses Zeichen anderen Fahrern zu zeigen. Ein Fahrer erkannt es, alarmiert die Polizei, die Entführung konnte gestoppt werden, das Opfer befreit werden.

Das Zeichen ist einfach: vier Finger ohne Daumen gerade ausgestreckt nach oben, Faust schließen, Daumen innenliegend.

1. Definition der häuslichen Gewalt

Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Legaldefinition der häuslichen Gewalt und kein eigenständiges Gesetz, das häusliche Gewalt behandelt.
Die einzelnen Vergehen werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt und reichen von der
Beleidigung (§185), Bedrohung und Nötigung(§§240,241), der Freiheitsberaubung (§239) und Körperverletzung(§§223ff) über verschiedene Sexualdelikte (§177) bis hin zur versuchten und vollendeten Tötung (§§211ff).
Artikel 3b Istanbul Konvention
Der Begriff Häusliche Gewalt bezeichnet die Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.
Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor. 
Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Ein vorsätzliches Verhalten hierzu ist demzufolge unter Strafe zu stellen. Ebenso ist nach Artikel 41 die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikeln 33 bis 39 und der Versuch unter Strafe zu stellen. 
Deutschland ratifiziert Oktober 2017 Gesetzeskraft, auf diese Konvention kann sich jeder berufen, das Land Türkei, das Namensgeber ist, hat sich mittleerweile – bezeichnender Weise- aus dem Gesetz verabschiedet.

Nicht alles, was sich zwischen Personen unter einem gemeinsamen Dach abspielt, ist häusliche Gewalt. Diese bezieht sich ausschließlich auf Paarbeziehungen, d. h. geschlechter-unspezifische eheliche oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, gleich ob mit Trauschein, standesamtlich besiegelte Lebensgemeinschaften oder vertragslose Beziehungen. Häusliche Gewalt umfasst alle Fälle psychischer oder physischer Gewalt bei diesen Gruppen. Entgegen der eigentlichen Bedeutung des Begriffs muss die Tatörtlichkeit nicht nur in der gemeinschaftlichen Wohnung liegen, sondern kann auch außerhalb sein. Insbesondere die Wege zur Arbeit, der Arbeitsplatz selbst, alle Arten von außerhalb der Wohnung gelegenen Örtlichkeiten, aber auch fremde Wohnungen, Kindergärten, Schulen, Verwaltungsgebäude, Kirchen, etc.
Differenziert werden muss zwischen der häuslichen Gewalt, also der in Paargemeinschaften, und der Gewalt „unter einem Dach“. Unter diesen Gewaltbegriff werden Übergriffe subsumiert von allen Gewalttaten im sozialen Nahraum, wie beispielsweise in Wohngemeinschaften, im Hausstand zusammen lebender Verwandten, Eltern gegen Kinder, Verwandte gegen Kinder, etc. In Statistiken, bereits seit mehr als 20 Jahren, genauer seit 1990, stellt die Gewaltkommission der Bundesregierung fest, dass Gewalt in der Familie, also auch häusliche Gewalt, die am häufigsten ausgeübte Gewalt in Deutschland ist. Neue wissenschaftliche Studien gehen von einer Gewalterfahrung bei rund 25 % der Frauen bei Beziehungen aus. Bei rd. 10 % der Frauen wird wiederholte schwerwiegende Gewalt konstatiert. Körperliche, wie auch sexuelle Gewalt erfolgt zu rd. 85 % aus dem sozialen Nahbereich. Dies bedeutet, dass nur bei 15 % aller Fälle der Täter ein Fremder ist.
Laut hessischer Polizeistudie (2017) sind 84% die Täter männlich, die Opfer zu 84% weiblich.
2/3 der von Partnergewalt betroffenen Frauen erleben mehrfache schwere bis sehr schwere körperliche Gewalt. Direkte Folgen sind akute Verletzungen (Hieb, Stich, Brand..) und funktionelle Beeinträchtigungen (Einschränkung Sehen, Hören, Bewegung) bis hin zu dauerhaften Beeinträchtigungen.
Besonders während der Trennungsphase kann sich die Gewalt zuspitzen. Frauen tragen ein fünffach höheres Risiko, in dieser Zeit zu Tode zu kommen.
Gewaltfördernde Faktoren:

  • fehlende Ressourcen beider Partner
  • (berufliche) Überlegenheit der Frau
  • erhöhte Abhängigkeit der Frau vom Partner
  • soziale Isolation (deswegen Anstieg während der Lockdowns)
  • Alkohol
  • Trennungssituation
  • eigene Erfahrung der Gewalt in der Kindheit: Selbst erlebte oder miterlebte körperliche, sexualisierte und psychische Gewalt bilden  mit Abstand den größten Einflussfaktor , später selbst Opfer zu werden (Frauen, die die Gewalt der Eltern miterlebt haben, werden zu 50% selbst von Partnerschaftsgewalt betroffen, wurden sie selbst Opfer, steigt die spätere statistische Zahl auf 70%)

2/3 der von Partnergewalt betroffenen Frauen erleben körperliche Gewalt, bis hin zu schwerer körperlichen Gewalt.
Jede 4 bis 5 betroffene Frau erlebt sexualisierte Gewalt (Folgen Geschlechtskrankheiten, Schwangerschaften, Schwangerschaftskomplikationen)
Häufigste Form ist die psychische Gewalt, wohl 90% mit einhergehender Gefahr des Stalkings
Sonderformen der Tatorte und der HG, die laut Definition ja nicht unter die HG im eigentlichen Sinne fällt:

  • HG in Betreuung und Pflege

Menschen mit Krankheit, Alter, Behinderung werden aufgrund deren Schutzlosigkeit Opfer von psychischer, physischer, sexualisierter Gewalt. Aber auch finanzielle Ausnutzung, Medikamentenmissbrauch, Unterbinden von Selbstbestimmung, Vernachlässigung, unzureichend/falsche medizinische Versorgung

  • HG gegen Menschen mit Beeinträchtigung oder Behinderung in Privathaushalten oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • HG in Flüchtlingsunterkünften

 Vor häuslicher Gewalt flüchten sich rd. 45.000 Frauen jährlich ins Frauenhaus. Deutlich mehr Bedarf als verfügbare Plätze.
 Häusliche Gewalt ist nicht ein-, sondern vielschichtig, bestehend aus psychischer und physischer Gewalt, Kontroll- und Beherrschungsmitteln, sozialen Restriktionen und Überwachungen. Die Kosten, die in der Bundesrepublik durch häusliche Gewalt entstehen (inklusive Justiz, Polizei, ärztliche Behandlung, Arbeitsausfallzeiten etc.) werden auf rund 15 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Opferstrukturen

Betroffen sind Frauen aus allen sozialen Schichten. Jüngere Studien stellen bei Migrantinnen erhöhte Fallzahlen fest, sie werden häufiger und stärker von Gewalt durch Lebenspartner als deutsche Frauen betroffen.

2. Rechtliche Grundlage

Bei häuslicher Gewalt ist neben der Istanbul Konvention als nicht ausschließliches Lex specialis das Gewaltschutzgesetz vom 01.01.2002, in welchem der zivilrechtliche Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen, die Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie die Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung geregelt sind.
Geändert wurde dieses Gesetz durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und besserer Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ vom 10.8.2021 mit ua Erhöhung des Strafrahmens bei dem Gewaltschutzgesetz.
 Zuständig für solche Verfahren ist das Familiengericht. Weitere einschlägige Regelungen finden sich z. B. im BGB.

3. Behandlung der häuslichen Gewaltfälle aus Anwaltssicht anhand eines typischen authentischen Falles

3.1 Der Fall Türkisches Ehepaar aus Gießen, sie 30 Jahre, er 37, 3 Kinder im Alter von 2 bis 7 Jahren. Das Ehepaar ist rund 10 Jahre verheiratet. Sie beschäftigt sich mit Scheidungsabsichten, weil er sie immer wieder schlägt. Sie hat die erlittenen Wunden nie beim Arzt gezeigt, hat nie eine Strafanzeige gemacht, obwohl ihre Eltern dies wünschten. Sein Weltbild (er ist Kurde) ist, dass eine Frau nichts wert ist, dass zu tun ist, was von ihm gesagt wird, dass im widrigen Falle geprügelt, nicht gefragt wird. Der Mann betreibt eine Shisha-Bar, kommt Anfang Januar eines Jahres nachts nach Hause, sieht vor dem Balkon der Wohnung, die im Erdgeschoss liegt, Fußabdrücke und vermutet einen Geliebten. Tatsächlich stammen, so auch später die Polizei, die Fußabdrücke von der Frau. Der Mann geht zur Wohnungstür und klingelt, das Öffnen der Tür verzögert sich, da sie gerade auf der Toilette ist. Diese zeitliche Verzögerung bezeichnet er als Vertuschungszeit und behauptet, er habe jemanden vom Balkon weglaufen hören. Der Mann stürmt auf die Frau zu, boxt ihr mit der Faust in den Unterkörper, in ihr Gesicht, ohrfeigt sie, schreit immer wieder „Du hast mich betrogen“, dann zerrt er sie an den Haaren ins Schlafzimmer, wirft sie aufs Bett, kniet über ihr, würgt mit beiden Händen ihren Hals, sie glaubt, er wolle sie töten. Immer wieder würgt er sie, lässt von ihr ab, schlägt sie, um sie anschließend wieder zu würgen. Er springt von ihr runter, ergreift das Stromkabel eines Dampfreinigers, der im Schlafzimmer steht, würgt sie damit mehrmals, sagt dabei immer wieder, dass er sie umbringen werde. Das Opfer erleidet starke Schmerzen und Todesangst. Die Frau versucht, sich zu wehren, flüchtet auf die andere Seite des Schlafzimmers, wo der Mann sie am Verlassen des Zimmers hindert, wird erneut mit dem Handrücken geschlagen, wobei ein Zahn abbricht, der Kampf findet lautlos statt, um die Kinder (so das Opfer) nicht zu sehr zu ängstigen. Die zweieinhalbjährige Tochter bekommt gleichwohl alles mit, die beiden anderen Kinder schlafen. Der Mann lässt von der Frau ab, ruft deren Eltern an, um sie abholen zu lassen, fordert das Opfer bis zur Ankunft (die Eltern wohnen im Nebenhaus) auf, sich in eine Ecke zu stellen und nicht wegzulaufen. Die Eltern kommen, fragen nach dem Grund, werden daraufhin selbst angegriffen, werden geschlagen, währenddessen gelingt es der Frau, in die Küche zu flüchten und von dort die Polizei zu rufen. Die Mutter wird noch durch ein Messer verletzt, das der Täter gegen sie richtet. Einer Streife gelingt sodann die Festnahme. Vorstrafen bestehen wegen des Verstoßes gegen das BTMG, gefährliche Körperverletzungen, Bewährungsstrafe. Die Kriminalpolizei Gießen ermittelt zunächst wegen versuchten Mordes, lässt diesen Vorwurf später fallen. Dem Täter wird am kommenden Tag das polizeiliche Kontakt- und Wohnungsverbot ausgesprochen, das Opfer wendet sich an mich.

3.2 Die Arbeit des Anwalts

Nach Einschaltung des Anwalts gliedert sich das weitere Vorgehen in zwei Sektoren, den strafrechtlichen Bereich und den zivilrechtlichen Bereich. Während der strafrechtliche Bereich dazu dient, die Straftaten des Täters gegen das Opfer der häuslichen Gewalt zu sühnen, geht es im zivilrechtlichen Verfahren darum, dem Opfer Genugtuung zu verschaffen; dies kann in verschiedenen Bereichen geschehen, wie später ausgeführt wird. Strafrechtliche Aspekte: Häusliche Gewalt beinhaltet zumeist Körperverletzungen, Beleidigungen, Nötigungen. Hier hat das Opfer durch den Anwalt die Möglichkeit, sich – sofern dem Gesetz entsprechend möglich – in der Nebenklage vertreten zu lassen. Das bedeutet, dass der Anwalt gemeinsam mit dem Opfer quasi die Position eines weiteren Staatsanwaltes einnimmt, d. h. aktiv an dem Gerichtsverfahren teilnimmt (bei bestimmten Delikten sogar kostenfrei gem §406 h StPO i.d.F vom 1.1.2016). Eine besondere Regelung findet sich hier in § 395 StPO (Anstoßbefugnis zum Nebenkläger) bezüglich § 4 des Gewaltschutzgesetzes. Danach kann das Opfer dem Verfahren als Nebenkläger beitreten, wenn der Täter gegen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes verstoßen hat. Aber auch unabhängig von Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz kommt unter bestimmten Aspekten die Nebenklage in Betracht: Nebenklage ist immer dann gegeben, wenn einer der folgenden Tatbestände verletzt ist: - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den meisten Fällen - Mord und Totschlag - Aussetzung, fahrlässige Tötung, Körperverletzung in allen Variationen, Misshandlung - Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie beispielsweise Menschenhandel etc. Aber auch bei Beleidigung, fahrlässiger Körperverletzung und bestimmten Forme von Diebstahl ist die Möglichkeit der Nebenklage gegeben, wenn „dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung“ des Interesses des Opfers geboten erscheint. Mit diesem Schritt, der stets anzuraten ist, hat das Opfer dann erheblich mehr Möglichkeiten, in den Strafprozess einzugreifen, als wenn es nur Zeuge wäre. Insbesondere kann er, wie eben auch der Staatsanwalt, Beweisanträge stellen, Zeugen vernehmen, also aktiv in das Geschehen eingreifen. Ein ganz wesentlicher Aspekt bei der Nebenklage ist die Möglichkeit des sogenannten Adhäsionsverfahrens, was dem Opfer die Möglichkeit bietet, im strafrechtlichen Verfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Da dies ja ein sehr wesentliches Instrument ist, schnell einige Ergänzungen dazu. Das Adhäsionsverfahren, in den §§ 403 bis 406 c StPO geregelt, ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, seine Schadenersatzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen Täter bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Auch wenn es dieses Instrument bereits seit 1943 in der StPO gibt, ist es erst durch das Opferrechtsreformgesetz vor wenigen Jahren zu einer erhöhten Bedeutung gekommen. Dieses Instrument könnte einen gesamten Vortrag füllen, da es gerade in den zumeist von mir behandelten Fällen der Sexualstraftaten ein „stressloses Instrument“ für das Opfer ist, seine Rechte gegen den Täter bezüglich zivilrechtlicher Zahlungen unproblematisch, quasi nebenbei, im Strafverfahren durchzusetzen. Einige wichtige Aspekte gleichwohl in diesem Vortrag: Ein Adhäsionsantrag kann – unabhängig von der Nebenklage – gestellt werden, sogar schon gleichzeitig mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Er kann dann auch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden, auch in der Hauptverhandlung, dort auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge. Berechtigt für dieses Verfahren ist nur der durch die Straftat Verletzte oder dessen Erbe. Auch muss das Strafverfahren noch laufen. Im Strafbefehlsverfahren, und dies ärgert mich immer wieder, ist dieses Instrument nicht möglich. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Verletzte einen Strafantrag gestellt hat oder sich als Nebenkläger angeschlossen hat bzw. anschließen könnte. Im Adhäsionsverfahren können nur vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten/Angeklagten geltend gemacht werden, welche aus der Straftat erwachsen und noch nicht anderweitig geltend gemacht sind. Die typischen Ansprüche sind vor allem Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, insbesondere wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, also typischerweise den Bereichen, die in der häuslichen Gewalt angesprochen werden. Geltend gemacht werden können aber auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche. Es ist ein bestimmter Antrag erforderlich, der Gegenstand und Grund der Ansprüche bezeichnet, wobei auch ein Geldbetrag zu beziffern ist. Bei Schmerzensgeldansprüchen kann jedoch auch der Anspruch in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Interessant gerade für finanziell schlechter gestellte Opfer ist, dass für das Adhäsionsverfahren, wie auch für die gesamten Tätigkeiten eines Anwalts, Prozesskostenhilfe beantragt werden kann. Der Angeklagte ist im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu hören. Wird das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153, 153 a StPO eingestellt, kann der Antrag im Adhäsionsverfahren nicht mehr realisiert werden. Es fehlt dann an dem erforderlichen Urteil. Wird der Angeklagte im Adhäsionsverfahren verurteilt, so kann er diese Entscheidung mit den üblichen Rechtsmitteln angreifen, auch wenn er sich nicht gegen das strafrechtliche Urteil wendet. Zivilrechtliche Aspekte Im zivilrechtlichen Bereich kann das Opfer für sich und die Kinder Schutzanordnungen gegen den Täter beantragen (hierzu gleich mehr), die Zuweisung der gemeinsam benutzten Wohnung bei Gericht beantragen, allgemeine Anordnungen zum Schutz der Persönlichkeit nach §§ 823, 1004 BGB beantragen, was so viel heißt wie, Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögensschäden, wie z. B. die Kosten für ärztliche Behandlung, finanzielle Nachteile bei Verdienstausfall oder Kosten für den Ersatz zerrissener Kleidung und zerstörter Gegenstände geltend zu machen. Schmerzensgeld gibt es als Genugtuung und Ausgleich von Schäden, wie Verletzungen, Schmerzen und Demütigungen. § 1004 BGB steht für die Beseitigungen von Beeinträchtigungen im Leben des Opfers durch den Täter, der hier als Störer i.S. des BGB definiert wird. Das Opfer kann sich beim Familiengericht um das Sorgerecht der Kinder bemühen, ferner auch um die Aussetzung des Umgangsrechts mit dem Täter. Letzteres sind Bereiche, um die sich ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kümmern sollte. Ich beschränke mich hier nur auf das typische unmittelbare Vorgehen nach häuslichen Gewaltdelikten. Der Anwalt kann eingeschaltet werden entweder nach einer polizeilichen Verfügung oder aber auch ohne dass die Polizei überhaupt eingeschaltet war. In beiden Fällen gilt immer, dass eine regelmäßig gebotene Eile bei der Mandatsannahme zu beachten ist, der Anwalt deswegen auf eine möglichst detaillierte Sachverhaltsfeststellung Wert legen muss. Hierzu sollte sich der Anwalt eine Checkliste erarbeiten, die wie folgt aussehen könnte: - Name des Gegners - Datum und Ort des Vorfalls bzw. der Vorfälle - detaillierter Ablauf des Vorfalls - Art der Verletzungen - bei Arztkonsultation Name, Anschrift, Datum und Dauer der Behandlung, - gegebenenfalls Vorlage bzw. Einholung eines ärztlichen Attests - bei Verbalangriffen möglichst detaillierte Schilderung des Wortlauts - Zeugen (Name und Anschrift) - Intervention der Polizei (Dienststelle, Anschrift, Aktenzeichen, Datum der Aufnahme - Läuft bereits ein Strafverfahren, dann - Aktenzeichen - Anschrift der zuständigen Ermittlungsbehörde - Abfrage der Vorstrafen des Täters (Einschlägigkeit, Namen der Opfer) - Übergriffe des Täters auf das gleiche Opfer in der Vergangenheit - Anhaltspunkte, die für eine Wiederholung des Angriff sprechen, insbesondere mündliche Erklärungen, Schriftstücke, entsprechendes Verhalten des Täters. - Besitzt der Täter eine Waffe - Abfrage der Orte, die seitens des Opfers regelmäßig frequentiert werden zur Aufnahme in der Einstweiligen Anordnung (Arbeits-, Ausbildungsplatz, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren) - Besteht ein gemeinsamer Haushalt der Parteien? Wenn ja, - wer steht im Grundbuch bzw. im Mietvertrag, - gibt es Kinder (Name, Geburtsdatum, etc.) - gibt es Sorge-, Vormundschafts- oder Pflegeverhältnisse zwischen Täter und Opfer Gewaltschutzverfahren sind durch das im Jahr 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Familiensachen und damit dem Familiengericht zugehörig. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Gericht hat die Möglichkeit der formlosen Beweiserhebung und es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die örtliche Zuständigkeit im Verfahren richtet sich gem. § 211 FamFG nach der Wahl des Antragstellers und kann das Gericht des Tatorts sein, das des gemeinsamen Wohnorts oder das, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Verfahrensbeteiligte werden nicht nur Täter und Opfer zu nennen sein. Das Jugendamt kann auch eingeschaltet werden, wenn ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Gefahr im Verzug entscheidet das Gericht ohne Anhörung des Jugendamts, muss die Anhörung aber unverzüglich nachholen. Wichtig ist, dass bei häuslichen Gewaltdelikten das Eilverfahren möglich ist, d.h. die Einstweilige Anordnung dann erlaubt ist, wenn das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vorliegt, was bei häuslichen Gewaltdelikten in der Regel anzunehmen ist. Entscheidungen im Eilverfahren sind tatsächlich auch in wenigen Stunden zu erreichen. Hauptsacheverfahren dagegen ziehen sich über Monate hin. Die Eilbedürftigkeit wird dann angenommen, wenn eine Tat im Sinne von § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder deutliche Hinweise dafür bestehen, dass eine solche Tat unmittelbar bevorsteht. Das Verfahren kann somit präventiv beantragt werden. Wenn das Gericht dem Antrag – in der Regel ohne mündliche Verhandlung – stattgibt, so wird damit zugleich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsauftrag ausgelöst. Hier kann das Gericht sogar wegen der Gefahr für das Opfer beschließen, dass die Zustellung nicht vor der Vollstreckung stattfindet, d. h. der Täter mit der Vollstreckung, wie beispielsweise Wohnungsauszug überrascht wird. Der Anwalt sollte auf diese Möglichkeit des Eilverfahrens bei Gewalt durch den Täter stets achten und den Antrag entsprechend stellen. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, sofern nicht die erstinstanzliche Eilentscheidung aufgrund einer mündlichen Erörterung ergangen ist. Die Endentscheidung in dem Verfahren ist sofort mit Rechtskraft wirksam. Es kann sofort daraus vollstreckt werden (s.o.). Das Gericht soll dem Schutzgedanken entsprechend seine Entscheidung den zuständigen Polizeibehörden mitteilen. Der Täter kann sich gegen die Entscheidungen dann mit den üblichen Rechtsmitteln zur Wehr setzen.
Zurück zum praktischen Fall, den ich bereits vorgestellt hatte. Das Opfer kontaktierte mich am Folgetag der Tat, weiterhin auch über mich sodann bei einem Opferschutzverein, um in den nächsten Tagen psychisch und in alltäglichen Dingen betreut zu werden.
Bei mir ging es als Anwalt darum, den Täter von der Frau und den Kindern zukünftig fernzuhalten, weiterhin sie im anstehenden Strafverfahren zu begleiten. Im zivilrechtlichen Bereich, d. h. im Bereich des Gewaltschutzgesetzes, wurde, wie in solchen Fällen allgemein üblich, ein entsprechender Antrag gestellt, der sich auf die Inhalte der §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz bezieht. Hätte in einem solchen Fall nach Zustellung des Beschlusses der Antragsgegner Widerspruch eingelegt, so wäre es zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht zwischen den Parteien gekommen. Dies ist allerdings äußerst selten, da der Antragsgegner sich – nicht zuletzt auch durch den Polizeieinsatz – ausmalen kann, welche Chancen er in einem solchen Verfahren hätte.
Parallel zu diesem Verfahren läuft ja nun auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Täter. Hier bietet sich eine richterliche Vernehmung des Opfers an, damit diese hieb- und stichfest ist und das Opfer später nicht in einem Verfahren seine Aussage zurückzieht.
Auch ein solches Vorgehen war bei dem von mir geschilderten authentischen Fall vorgesehen. Eine richterliche Vernehmung wurde anberaumt. Der Anwalt, also ich, sollte dazu das Opfer, also meine Mandantin, begleiten. Tatsächlich auch trafen wir uns einige Minuten vor der Vernehmung auf dem Flur und da begann dann das, was Anwälte immer wieder erleben und auch zu erhöhter Frustration führt. Die Frau jammerte, sie könnte ohne das Geld des Mannes nicht leben. Dieser habe eine Shisha-Kneipe aufgemacht und könnte ihr somit momentan kein Geld zur Verfügung stellen. Sie würde keine Aussage machen. Das Verfahren im strafrechtlichen Bereich platzte damit. Frau und Mann zogen wieder zusammen, die Schlägerei geht weiter. Dann wurde der Schwiegervater wieder zusammengeschlagen, der Täter per Haftbefehl gesucht. A never ending story! 
Das Beispiel der türkischen Familie habe ich gewählt, da dies in leider typischer Weise die Problematik für alle Beteiligten widerspiegelt, die mit häuslicher Gewalt zu tun haben. Ein mir bekannter Polizeibeamter sagte, als er von meinem Referat hörte: „Pack schlägt sich, Pack verträgt sich“. Dieser sicherlich sehr zynische Spruch ist mit Vorsicht zu genießen, spiegelt aber die Problematik wider. Von allen Seiten werden Unterstützungen für das Opfer ausgeübt. Gericht, Staatsanwaltschaft, Anwalt, Jugendamt oder auch Opferschutzorganisationen sind eingespannt, um in möglichst kurzen Zeiten eine für das Opfer befriedigende Lösung zu finden. Tatsächlich aber ist - meine persönliche Meinung – in rd. 80% aller Fälle die Bereitschaft des Opfers, das Leben zu ändern, nur von kurzer Dauer. In vielen der Fälle, die in meinem Büro bearbeitet werden oder wurden, wurden positive nachhaltige Ergebnisse erzielt. Dies ist frustrierend, darf aber nicht davon abhalten, weiter in den Fällen der häuslichen Gewalt tätig zu werden. Vielleicht gibt es ja doch auch einmal positive Ergebnisse.

Weitere Beispiele aus meiner Kanzlei zur Verdeutlichung:
HG bei Arztehepaar
HG bei Immigranten (fliegender Aschenbecher)
HG bei Homosexuellenpaar
HG bei Domina/Sub Paar

Rechtsanwälte Dr. Kahl + Dr. Koch + Metz
Goethestraße 2
61231 Bad Nauheim
  • In dringenden Fällen und Konfliktlagen, die ein sofortiges Handeln notwendig machen, sind wir 24h für Sie erreichbar: 01 76 / 70 36 95 18 Innerhalb unserer Geschäftszeiten wählen Sie jedoch bitte: 0 60 32 / 93 74 104

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