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Der Tatbestand der Nachstellung / Änderung der Gesetzeslage 2016

Stalking (§238 StGB)  (Nachstellung)

Während in vielen anderen Ländern, so in USA/Kalifornien, seit 1990 schon entsprechende Vorschriften bestehen, wurde in Deutschland erst in 2007 ein entsprechender Paragraph beschlossen. Hier soll eine kurze Darstellung der wesentlichsten Tatbestände und Unterfallgruppen aufgezeigt werden

Der Tatbestand der Nachstellung ist unter dem Oberbegriff „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ im Strafgesetzbuch abgedruckt. Geschützt werden soll mit diesem Paragraphen die individuelle Freiheit des Betroffenen, also der Schutz gegen Psychoterror und der Schutz des seelischen Wohlbefindens. Man kann damit wohl allgemein sagen, dass Gegenstand des Paragraphen der Gefühlsschutz ist. Das unbefugte Nachstellen als Tathandlung wird in fünf verschiedenen Kategorien strafbar. Oberbegriff dazu ist immer das Nachstellen. Hier reicht es nicht, wenn sich der Täter dem Opfer nähert. Es muss sich vielmehr um eine beharrliche, immer wieder vorkommende Tat handeln in einer der nachfolgend erklärten Art und Weise. 1. Nachgestellt werden kann durch räumliche Nähe, also physische Annäherung an das Opfer. Klassischerweise wird dies erfüllt durch Auflauern, vor dem Haus stehen, Verfolgen oder sonstiges Eindringen in den räumlichen Umgebungsbereich des Opfers. Auch das Stehen vor Arbeitsplätzen oder Haustüren reicht dazu aus. Bei diesen Aktionen muss es sich stets um gezieltes Aufsuchen, nicht um rein zufälliges Aufsuchen handeln.

2. Nachstellen kann man aber auch durch Kommunikationsmittel, wie Telefon oder Fax, oder aber durch dritte Personen, die man zum Opfer schickt. Voraussetzung in jedem Fall ist immer, dass sich der Täter einer Person oder eines Gegenstands bedient, um mit dem Opfer zu kommunizieren.

3. Die dritte Tatvariante des Paragraphen beinhaltet das Stören der Individualsphäre des Opfers durch „Annäherung über Umwege“. Hierzu gehört beispielsweise das Bestellen von Waren im Namen des Opfers, die Beauftragung von Handwerkern oder anderen Dienstleistern etc. Auch kann das Aufgeben von Anzeigen, wie beispielsweise das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen oder Partnerschaftssuchen dazu gezählt werden. Stets ist erforderlich, dass das Opfer von diesen Aktionen des Täters im Vorfeld nichts weiß und dieser diese Aktionen gegen das Opfer richtet.

4. Eine weitere Variante ergibt sich durch verschiedene Drohungen, also ähnlich denen des § 241 (Bedrohung) oder § 240 (Nötigung). Hier ist das gewählte Mittel strafrechtlich nicht so hart wie bei diesen Paragraphen. Es genügt aber in jedem Fall, wenn das Opfer sich unbehaglich und unsicher fühlt Hier wird es sicherlich noch viele Abgrenzungsproblematiken zwischen den jeweiligen Paragraphen in der Zukunft geben.

5. Die letzte Tathandlung schließlich ist der unbestimmte Begriff, dass der sich strafbar macht, der „eine andere vergleichbare Handlung wie die oben beschriebenen vornimmt“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff soll quasi als Auffangbecken für all die Fälle gelten, die von 1 bis 4 nicht erfasst worden sind und die als sogenannte „Öffnungsklausel“ der „typischen Vielgestaltigkeit“ des Stalking-Phänomens sowie „künftigen technischen Entwicklungen“ Rechnung tragen soll. Hier kann man gespannt sein, was die Rechtsprechung für Handlungen unter diese Variante subsumieren (einordnen/unterordnen) wird. All dies muss beharrlich, also immer wieder und unbefugt, also gegen den Willen des Opfers und ohne Einverständnis erfolgen. Wenn dies alles vorliegt, muss das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein. Hier kommt es nicht auf objektive Gesichtspunkte an, sondern wie das jeweilige Opfer individuell den Druck empfindet. Bei robusten Persönlichkeiten wird der Leidensdruck später, bei ängstlichen Opfern früher eintreten. Eine Steigerung dieses Stalking findet sich übrigens noch in den Qualifikationstatbeständen des Absatzes 2 und 3 wieder, nämlich da, wo die Gefahr des Todes bzw. der Tod des Opfers oder eine schwere Gesundheitsschädigung durch gerade diese Tathandlungen erfolgt.  

 

Nun endlich in 2016 hat der Gesetzgeber die lang bekannte Tatsache, dass der Paragraf so kaum der Wirklichkeit gerecht wird, Rechnung getragen: Ab der im Herbst erwarteten Ratifizierung durch den Bundesrat wird schon die Wahrscheinlichkeit, sein Leben durch das Stalken verändern zu müssen, wie beispielsweise zum Umzug gezwungen zu werden, ausreichen, rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Nicht das Opfer, sondern der Täter wird also zukünftig gezwungen werden, sein Leben zu ändern, so der Bundesjustizminister. Eine sehr späte aber richtige Einstellung!

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