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Grundsätzliches zur Erstellung eines Testaments

 

1. Wann ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll?

Die Errichtung eines Testaments ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlich vorgesehene Erbfolge in der persönlichen Situation zu unbefriedigenden oder gar subjektiv falschen Ergebnissen führt.

Die gesetzliche Erbfolge ist eine reine Familienerbfolge. Mithin kommen als gesetzliche  Erben lediglich Verwandte, einschließlich der nichtehelichen Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner infrage. Die Rangfolge der Erben ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz. Hier werden verschiedene Ordnungen unterschieden. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Das Erbrecht des Ehegatten bestimmt sich einerseits danach, welche Verwandten neben ihm erben, und andererseits danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt, wird dieses Viertel um ein weiteres Viertel erhöht. Der Ehegatte erbt dann die Hälfte des Nachlasses. Haben die Ehegatten in Gütertrennung zusammen gelebt, bestimmt sich der Erbteil des Ehegatten nach der Anzahl der neben ihm erbenden Kinder: Erbt ein Kind mit dem Ehegatten, beträgt der Erbteil des Ehegatten ½, erben zwei Kinder mit, beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/3, erben drei oder mehr Kinder mit, beträgt der Erbteil des Ehegatten ¼. Bei Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte stets ein Viertel.

Gerade dieses gesetzlich vorgesehene Ehegattenerbrecht irritiert und führt in der Praxis zu Konflikten. Oft ist es der Wunsch der Ehegatten, dass der jeweils Überlebende zunächst einmal Alleinerbe sein soll, dass er über das gesamte in der Ehe bestehende Vermögen, das stets als gemeinsames Vermögen zumindest wahrgenommen wurde, zunächst allein verfügen können soll, dass das Haus ihm allein gehören soll etc. Gerade dieses von vielen erwünschte und als selbstverständlich erwartete Ergebnis lässt sich jedoch nur durch ein Testament mit Sicherheit erreichen.

Weitere Konstellationen, die ein Testament beinahe unumgänglich machen, um Konflikte und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind oft das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paar, sog. Patchwork-Familien oder das Geschäft des Erblassers, das eine andere Nachfolgeregelung erforderlich macht als sie das Gesetz vorsieht.

2. Welche Formen von Testamenten gibt es?

Man unterscheidet hier einerseits das öffentliche und andererseits das eigenhändige Testament. Das öffentliche Testament ist eines, das von einem Notar beurkundet wurde. Das eigenhändige Testament wird hingegen vom Testierenden eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Beide unterscheiden sich nicht in ihrer Wirksamkeit.

Einzig bei Erstellung eines Erbvertrages ist die notarielle Beurkundung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

3. Wer kann ein Testament errichten?

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 14 die Testierfreiheit. Das heißt, dass grundsätzlich jeder ein Testament errichten und darin festlegen darf, wem er seinen Nachlass zukommen lassen will.

Voraussetzung dafür ist jedoch die sogenannte Testierfähigkeit. Diese bedeutet, dass der Testierende in der Lage sein muss, zu erkennen, dass er ein Testament errichtet und welche Anordnungen er darin trifft. Er muss zudem fähig sein, dass Testament ohne den Einfluss Dritter zu erstellen.

Die Testierfähigkeit beginnt mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Der Minderjährige ist jedoch insofern eingeschränkt als er ein Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar oder Überreichen einer offenen Schrift errichten kann. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit beginnt auch die unbeschränkte Testierfähigkeit.

Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sind hingegen testierunfähig.

4. Kann ich ein einmal errichtetes Testament ändern oder widerrufen?

Ein einmal errichtetes Testament kann jederzeit entweder vollständig widerrufen oder geändert werden. Dies kann entweder durch ein sog. Widerrufstestament, durch schlichte Veränderung oder Vernichtung eines bestehenden Testaments oder – für den Fall der amtlichen Verwahrung des notariellen Testaments – durch Rücknahme aus dieser geschehen.

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