Alkohol im Straßenverkehr
Alkoholisierung im Straßenverkehr hat je nach Promillewert verschiedenartige Folgen.
Die wichtigsten Promille-Grenzen hier im Überblick:
Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit: 1,1 ‰.
Folge: Strafbarkeit nach § 315c oder § 316 StGB, welche mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Weitere Konsequenz ist in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Erteilung einer Sperrfist sowie eine Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Punkte).
Beweisgrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer: 1,6 ‰.
Grenze der relativen Fahruntüchtigkeit: 0,3 ‰ und zusätzliche Beweisanzeichen (gestörtes Leistungsverhalten, Unfall o.ä.).
Folge: Strafbarkeit nach § 315 c oder § 316 StGB, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Weitere Konsequenz ist in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Erteilung einer Sperrfrist. Sowie eine Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Punkte).
Promillegrenze für eine Ordnungswidrigkeit: 0,5 ‰.
Folge: Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,5 ‰ liegt eine Ordnugswidrigkeit vor. Diese wird mit einem Bußgeld geahndet, in der Regel mit einem 3-5 monatigen Fahrverbot nach § 25 StVG belegt und es erfolgt ebenfalls ein Eintrag in das Verkehrszentralregister.