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Alkohol im Straßenverkehr

Alkoholisierung im Straßenverkehr hat je nach Promillewert verschiedenartige Folgen. 

Die wichtigsten Promille-Grenzen hier im Überblick:

Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit: 1,1 ‰.

Folge: Strafbarkeit nach § 315c oder § 316 StGB, welche mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Weitere Konsequenz ist in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Erteilung einer Sperrfist sowie eine Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Punkte).

Beweisgrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer: 1,6 ‰.

Grenze der relativen Fahruntüchtigkeit: 0,3 ‰ und zusätzliche Beweisanzeichen (gestörtes Leistungsverhalten, Unfall o.ä.).

Folge: Strafbarkeit nach § 315 c oder § 316 StGB, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Weitere Konsequenz ist in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Erteilung einer Sperrfrist. Sowie eine Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Punkte).

Promillegrenze für eine Ordnungswidrigkeit: 0,5 ‰.

Folge: Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,5 ‰ liegt eine Ordnugswidrigkeit vor. Diese wird mit einem Bußgeld geahndet, in der Regel mit einem 3-5 monatigen Fahrverbot nach § 25 StVG belegt und es erfolgt ebenfalls ein Eintrag in das Verkehrszentralregister.

Rechtsanwälte Dr. Kahl + Dr. Koch + Metz
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