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Die Änderungen des Transplationsgesetzes als Widerspruch zur Patientenverfügung?

Einschränkungen der Patientenautonomie zugunsten einer erhöhten Spendenbereitschaft

Zum 01.November2012 ist das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz dient - im Zusammenspiel mit dem am 01. August 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2010/53/EU. Bei der Beratung durch die Rechtsanwälte Dr. Koch + Metz, welche schwerpunktmäßig die Erstellung von Patientenverfügungen umfassen, sind diese Änderungen zwingend zu beachten und die Mandanten werden ausführlich über die Auswirkungen informiert. Die Neuregelung sieht vor, dass die Krankenkassen künftig ihre Mitglieder regelmäßig dazu befragen, ob sie im Todesfalle zu einer Organspende bereit sind Hintergrund der Neufassung ist die zu geringe Zahl an Organspendern in Deutschland. Diese liegt bei ca. 1.400 pro Jahr. Benötigt werden demgegenüber jährlich um die 12.000 Spenderorgane. Nach der bisherigen Rechtslage in Deutschland war die Organspende nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen möglich (sog. Zustimmungslösung). Nach der Neufassung sieht das deutsche Recht nunmehr die sog. Entscheidungslösung vor. Dies bedeutet, dass jeder Bürger einmal im Leben dazu befragt wird, ob er seine Organe weitergeben möchte oder nicht. Dies kann z.B bei dem Antrag auf Erlass eines Personalausweises oder Mitgliedsantrag einer Krankenkasse geschehen. Zukünftig - wohl im Jahr 2015 - soll es auch möglich sein, die Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Ob dies den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, ist aus von Rechtsanwältin Dr. Maike Koch, indes fraglich. Formal ist es jedoch noch immer möglich, sich nicht zu entscheiden. Einen theoretischen Entscheidungszwang gibt es nicht - wohl aber einen faktischen durch Aufbau einer moralischen und gesellschaftlichen Drucksituation. In den meisten anderen europäischen Mitgliedsstaaten gehen die Gesetzgeber indes deutlich weiter: Sie beschränken das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen mit der sog. Widerspruchslösung. Diese beinhaltet, dass jeder der nicht ausdrücklich einer Organentnahme widersprochen hat - soweit er geeignet ist - zum Spender wird; gerechtfertigt durch die Notwendigkeit zur Lebenserhaltung Dritter. Daneben ist der sich durch die in Deutschland verankerte Entscheidungslösung latent aufbauende Entscheidungsdruck - vor dem Hintergrund eines so hohen Gutes wie der individuellen Entscheidungsfreiheit - ebenfalls potentiell geeignet, Grundrechte zu berühren. Ob die lebenserhaltende Notwendigkeit einer steigenden Spendenbereitschaft diese Einschränkung rechtfertigt, bleibt eine ethische Frage. Die Antwort liegt in jedem Selbst. Gilt nicht neben der Lebenserhaltung auch die Freiheit - welche die Freiheit sich nicht zu entscheiden umfasst - als eines der höchsten Rechtsgüter unserer Gesellschaft? In der Beratungspraxis werden die Änderungen des Transplantationsgesetzes auch bei der Erstellung von Patientenverfügungen relevant. So ist es notwendig, dass bei erklärter Organspende Bereitschaft die ärztlich geforderten Maßnahmen im Rahmen der Patientenverfügung darauf abgestimmt werden. Auch ist es notwendig und sinnvoll, im Rahmen der Patientenverfügung zu definieren, welches der beiden Dokumente im Zweifelsfalle Vorrang haben soll.

 

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